Grundsätzlich wird zwischen drei Kündigungsarten unterschieden: verhaltensbedingt, personenbedingt und betriebsbedingt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben und weitere Pflichtverletzungen beabsichtigen. Beispiele hierfür sind u. a. die Weigerung, eine Arbeitsleistung zu erbringen, aus Angst, sich anzustecken, oder die Missachtung von Schutzmaßnahmen wie der Händedesinfektion, dem Einhalten des Mindestabstands oder dem Anlegen einer Schutzmaske.
Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Bei einer Corona-Infektion ist dies jedoch kaum der Fall. Mitarbeiter, die an dem Virus erkrankt sind, werden im Regelfall in absehbarer Zeit wieder gesund. Solche, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne befinden, fallen ebenfalls nur zeitlich begrenzt aus. Eine personenbedingte Kündigung ist in diesen beiden Fällen unzulässig.
Betriebsbedingte Kündigungen sind erlaubt, wenn der Arbeitgeber für den gekündigten Mitarbeiter dauerhaft keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat. Eine nur vorübergehend fehlende Beschäftigungsmöglichkeit, z. B. aufgrund einer Unterbrechung der Lieferkette oder einer behördlich angeordneten befristeten Betriebsschließung, ist kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Zulässig ist diese erst, wenn der Betrieb oder Teile des Betriebs dauerhaft stillgelegt werden.