In seinem Urteil vom 29.03.2017 hat sich das OLG Nürnberg auf § 833 des BGB bezogen. Dieser statuiert die sogenannte Tierhalterhaftung. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines Tieres für etwaige Schäden von Dritten, sobald sich die typische Gefahr des Tieres (bei Pferden z. B. das Scheuen) manifestiert.
Im Fall der Vergabe einer Reitbeteiligung machen sich die Parteien in der Regel keine Gedanken über einen Unfall. Was passiert aber wenn, z.B. das Pferd bei einem Ausritt scheut und der/die Reiterin stürzt? § 833 BGB statuiert die sog. Tierhalterhaftung. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines Tieres der für etwaige Schäden von Dritten, sobald sich die typische Gefahr des Tieres (hier z.B. das Scheuen) manifestiert, . Für die Reitbeteiligung hat das OLG Nürnberg nun folgendes statuiert:
„1. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbstständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin.
2. Eine derartige Reitbeteiligung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind.
3. Stürzt die Reiterin bei einem selbständigen Ausritt vom Pferd und kann sie sich nicht entlasten, so ist bei der Prüfung ihrer Ersatzansprüche gegen die Pferdehalterin ein vermutetes Mitverschulden der Reiterin als Tieraufseherin anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
4. Bei Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes können die Haftungsanteile der Halterin und der Reiterin gleich hoch zu bewerten sein.“
Daraus folgt, dass auch Mitreiter zunächst einmal einen Anspruch aus § 833 BGB gegen den Tierhalter haben. Alleine aus der Vereinbarung das Tier mitzureiten folgt kein Haftungsausschuss, dieser muss ggf. ausdrücklich vereinbart werden. Dies dürfte sich in der Praxis als schwer erweisen, da die meisten Reitbeteiligungen mündlich vereinbart worden sind und so ein entsprechender Nachweis bei Gericht i.d.R. nicht geführt werden kann. Aber das Gericht verkennt nicht, dass gegebenenfalls der/die Reiterin ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, sie muss sich „entlasten“, d.h. vortragen und Beweisen, dass sie keinen Reitfehler gemacht hat, der zu dem Unfall geführt hat. Das muss auch der Reiter beweisen, gelingt ihm dies nicht führt das nach dem OLG zu einer Haftungsverteilung, die bei Unaufklärbarkeit zu einer hälftigen Teilung der Haftung führt.